Langjährige Berufserfahrung trifft 
 eine breite Ausbildung
        
          Wir bieten Sicherheit in allen Fragen der Bücherrevision
          
 und Wirtschaftsprüfung an
        
Wir sind eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in der Hamburger Innenstadt (neben dem Rathaus), und qualitätskontrollgeprüft.
            Daneben sind wir selber aktiver Qualitätskontrollprüfer PfQK 150 900 500.
Wir haben eine (bewegte) Vergangenheit und Erfahrungen seit dem Beginn der 90ér Jahre, also inklusive den goldenen Treuhandzeiten. Unser Büro in Berlin Mitte haben wir jedoch schon vor Jahren aufgegeben.
Wir haben nachweisbare Erfahrungen im Prüfungsbereich von bis zu 9-stelligem Anlagevermögen oder 9-stelligen Umsätzen, genauso auch im Bereich der Krankenhausprüfung (1.200 Betten). "Nach unten" rundeten wir unsere Tätigkeiten in der Vergangenheit mit Grüner Punkt Prüfungen oder MABV-Prüfungen ab.
- Im "High-Tech-Prüfungsbereich" können wir auf mehrere Lizenzprüfungen und durchgeführte Due Diligence Audits auf der Käuferseite verweisen.
 - Auch im Bereich der § 53 HGrG-Prüfungen kommunaler Tochterfirmen unter der Aufsicht oder Verantwortung eines Landesrechnungshofes können wir mehrjährige Prüfungen vorweisen.
 - Wir haben die Fortbildung für ESG-Prüfungen abgeleistet und werden uns - wahrscheinlich gegen Ende 2025 - als "gegrandfatherter" Prüfer listen lassen.
 - Wir erstellen Insolvenzgutachten auch im Strafrecht.
 - Im Bereich der Steuerberatung bieten wir keinen Service an, hier verweisen wir auf unsere im gleichen Haus ansässige Schwestergesellschaft, die primus StBG GmbH.
 - Im Rahmen von Strafverfahren oder sehr strittigen Betriebsprüfungen treten wir vor Gericht auch für Kollegen auf, arbeiten als "Barrister", als Gerichtsvertreter für Kollegen und Mandanten.
 
              In diesem Gebäude ist unser Büro. Das Rathaus ist gegenüber. Das Gebäude und der Fahrstuhl sind uralt, einer der ersten in D. Links und rechts hat Air Marshal Arthur Harris abgeräumt.
Der Neubau links ist 50/60er Jahre „High Tech“, auf der anderen Seite wurden die Fassaden schon optimiert.
Unsere Leistungen
Hier überzeugen wir durch Berufserfahrung!
Gutachten in Insolvenzzusammenhängen
                    Eine Kapitalgesellschaft o. Ä. ist nach der einschlägigen Insolvenzordnung (InsO) im Falle einiger
                    
                    Überschuldung (= Ü) oder der 
                    
                    Zahlungsunfähigkeit (=ZU)
                    
                    zwingend und ohne schuldhaftes Zögern verpflichtet, spätestens nach 3 Wochen, 
                    die Insolvenz in einer vorgeschriebenen Form anzumelden.
                    
                    Abgesehen von den möglichen Formalfehlern, Sache der Anwälte oder der 
                    Insolvenzverwalter / Insolvenzgerichte sind, ist eine Überschuldung (=Ü) 
                    oder Zahlungsunfähigkeit (=ZU), neben dem juristischen auch und vorrangig 
                    ein betriebswirtschaftliches Problem, also unser Feld. Firmen oder Unternehmen 
                    werden in Zahlen abgebildet und beurteilt, 
 §§ sind idR. nur ein Rahmen oder 
                    das Hilfsmittel oder eine Konvention.
                    
                    Hier kommt aber auch sofort die (Rechts)Politik ins Spiel.
                    
                    Im Grunde ist eine Kapitalgesellschaft o.ä. überschuldet, also pleite, 
                    wenn deren Passiva größer als die Aktiva sind, das "Eigenkapital also 
                    aktiv mitarbeitet" oder sogar der (größte) Aktivposten ist. Alle Gläubiger 
                    würden dann nicht mehr voll befriedigt werden können. Hier gab es in der 
                    Vergangenheit in Insolvenznähe Probleme mit der Erfassung oder der Bewertung 
                    von Bilanzposten (mit oder ohne Rangrücktritt, wie muss dieser formuliert werden, 
                    going-concern oder Zerschlagungswerte, Ansatz von Firmenwerten, stillen Reserven, 
                    Zeithorizonte, etc.???) die Rechtsprechung und die Literatur sahen hier ein, 
                    zwei- oder gar dreistufige Überschuldungsprüfungen. Der Gesetzgeber wiederum 
                    hatte im Zuge der Finanzkrise Probleme mit großen Unternehmen in öffentlicher 
                    Hand und modifizierte den Überschuldungstatbestand dahingehend, dass dieser 
                    nur dann ein Insolvenzgrund ist, wenn das Überleben/Fortbestehen der Firma 
                    nicht wahrscheinlich sei. Die technische Formulierung ist anders, doch das 
                    Ergebnis ist Fakt dahingehend, dass eine Überschuldung als gerichtsfest 
                    belegbarer Zeitpunkt nicht mehr sinnvoll diagnostizierbar ist.
                    
                    Der "Versuch", die Gerichtsbarkeit auszuhebeln schlug aber im Ergebnis fehl:
                    
                    Auch eine ZU bedingt einen Insolvenzantrag.
                    
                    Dieselbe hat der BGH - nach langem Zögern - in nunmehr ständiger Rechtsprechung 
                    in eine operable und relativ strenge Formel "gegossen":
                    
                    90%/10%/3 Wochen
                    
                    Ein Unternehmen muss grundsätzlich imstande sein, 90% seiner Verbindlichkeiten 
                    in einem Zeitraum von 3 Wochen abzuarbeiten/zu begleichen. Den kurzfristigen, 
                    also in der Regel fälligen Verbindlichkeiten der Passivseite einer Bilanz, 
                    müssen somit in etwa das gleiche Volumen an präsenten Zahlungsmitteln 
                    gegenüberstehen. 
                    
                    Gezahlt werden kann mit Kassenbeständen, Bankguthaben, Kreditrahmen und 
                    genehmigten Überziehungen.
                    Nicht gezahlt werden kann grundsätzlich mit Forderungen, Warenbeständen, Umlaufvermögen, 
                    Anlagevermögen oder gar betriebsnotwendigen Mitteln des Anlage- oder Umlaufvermögens. Dann 
                    wären zwar die laufenden Schulden bezahlt, aber die Gesellschaft hätte ihren laufenden und Einnahmen 
                    generierenden Betrieb eingestellt, wobei alle laufenden Kosten (Personal, Mieten, Pachten, 
                    Leasingverträge, etc.) weiterliefen.Oft wird dies von Geschäftsführern insolvenznaher 
                    Unternehmen verkannt.
                    
                    Eine - auch nur kursorische - Einsichtnahme in die Bilanzstrukturen der über etwa 1 Mio. 
                    GmbHs und UGs in D offenbart, dass mit dieser strengen Betrachtungsweise die ZU oft 
                    vor jeder strittigen Ü eintritt und einen Insolvenzantrag oder ernsthafte und 
                    dokumentierte Sanierungsbemühungen auslösen müsste. Hinzu kommt, dass bei dolosen 
                    Großinsolvenzen oftmals (Konzern)Strukturen aufgebaut werden … um die echte Vermögenslage zu verschleiern und/oder Vermögenswerte oder Geldmittel aktiv zu verschieben.
                    Nach unserer Erfahrung jedoch, 
                    werden diese Maßnahmen in über 90% der schlussendlich doch fallierten Firmen nicht 
                    einmal eingeleitet. Es wird oft "weitergewurschtelt" bis schlussendlich (oft die) 
                    AOK oder ein superverärgerter Gläubiger (z.B.: ein Bauherr) einen Insolvenzantrag stellt.
                    
                    Hier erstellt sodann ein Insolvenzgutachter sein Insolvenzgutachten. Dies sind idR. 
                    sehr berufskundige Leute. Natürlich werden in diesem Gutachten schon ersichtliche 
                    Vermögensverschiebungen = Anfechtungsmöglichkeiten nach der InsO = Massegenerierung, 
                    angesprochen. Das Hauptaugenmerk des Gutachters gilt jedoch der Masse, deren 
                    Kostendeckungsfähigkeit für ein Insolvenzverfahren sowie einer eventuelle 
                    Betriebsfortführungsfähigkeit, einer Überlebensfähigkeit von Teilen der Unternehmung, 
                    insbesondere von Arbeitsplätzen.
                    
                    Dieses Gutachten geht danach automatisch nach der MiStra (Regelung zur Mitteilung in 
                    Strafsachen) an die Staatsanwaltschaft und wird dort ausgewertet, ... und eventuell 
                    ein Ermittlungsverfahren, ein Js-Verfahren eingeleitet.
                    
                    Aus Sicht der betroffenen Gläubiger und der haftungsgefährdeten Geschäftsführer ist 
                    der Zeitpunkt der Eintritts der Insolvenzantragspflicht entscheidend für deren Einordnung 
                    als Alt- oder Neugläubiger, also die Frage Quotenschaden oder vollen Forderungsanspruch. 
                    Neben dem Zeitpunkt, als Frage des Zivilrechtes, der Haftungslagen, ist dessen Erkennbarkeit für die 
                    betroffenen Geschäftsführer ein wichtiger strafrechtlicher Aspekt.
                    
                    Auch im Strafverfahren gegen betroffene Geschäftsführer kann derselbe ein Gutachten - 
                    zu seiner Entlastung - erstellen lassen. Dies ist oft sogar sehr sinnvoll. Der sehr 
                    kleine und hier namentlich bekannte Kreis der Gutachter, welche für die 
                    Staatsanwaltschaften 
                    oder die Gerichte arbeiten, sind oft eigene Angestellte/Beamte des Staates (und somit 
                    manchmal etwas zu Lasten der Beschuldigten, später dann Angeklagten vorgeprägt). Rein 
                    fachlich reicht das Spektrum hier vom promovierten Volkswirt oder einer Beamtin aus der 
                    Steuerfahndung bis zum abgebrochenen Bilanzbuchhalter mit nur kursorischen HGB-Wissen auf der 
                    anderen Seite.
                    
                    Als Drittanbieter ist hier in Norddeutschland eine Firma aus dem Raume Hannover bekannt, 
                    deren Arbeiten allerdings kein WP-Siegel tragen, wie unsere Gutachten. Vor Gericht ist das 
                    "grosse Siegel" relativ unbekannt, da WPGs in Strafverfahren selten auftreten. Auf der 
                    anderen Seite ist unsere Erfahrung die, dass Rechtsanwälte zwar des öfteren sehr eloquent 
                    einem WP ein überlegenes Wissen im Bereich der  - hier einschlägigen - Betriebswirtschaft 
                    abzusprechen versuchen oder gar im Zuge der DM/€ Umstellung, die Verkennung von 
                    Grundrechenarten bei fälligen und überfälligen Verbindlichkeiten zu unterstellen 
                    unternehmen. Doch werden RAs damit - nach unserer Erfahrung - aber nicht von dem 
                    Einzelrichter oder der Kammer in der Sache (er)hört, sondern nur formal korrekt angehört.
                    
                    Nach unserer Kenntniss ist die Privatgutachterproblematik im Strafprozess nicht fachlich, 
                    sondern prozessual.
                    
                    Der Gerichtsgutachter (der Staatsanwaltschaft) wird vom Gericht bestellt, ist idR. 
                    vereidigt und unterliegt klaren Pflichten der StPO. Er vermittelt dem Gericht dort 
                    nicht per se vorhandenes, hier betriebswirtschaftliches, Wissen. 
                    
                    Ein Privatgutachter vertritt eine (seine) Meinung und kann das Gericht überzeugen oder 
                    nicht. Im Grunde muss er ja auch nicht die ganze Wahrheit sagen, wie der Beschuldigte/Angeklagte 
                    auch nicht. Er arbeitet nicht auf Augenhöhe mit/gegen den Gerichtsgutachter.
                    
                    Dieses Formaldilemma ist aber mit der StPO lösbar: Ein Verteidiger darf den Privatgutachter 
                    gem. den §§ 220, 245 II StPO selber laden und dieser hat als dann geladener Gutachter den 
                    Status eines präsenten Beweismittels, er ist auf Augenhöhe mit dem Gerichtsgutachter, 
                    vergleichbar einem Alibizeugen im Mordprozess. Er ist dann formal kein Privatgutachter 
                    mehr, er muss die Wahrheit sagen! Natürlich verbleibt es bei der Entscheidungshoheit des 
                    berufenen Gerichtes. Das Gericht muss weder dem von der STA, noch dem vom Angeklagten 
                    "installierten" Gutachter glauben. Hier zählen dann die besseren Argumente, dass höhere  
                    Ansehen, etc., siehe vorstehend.
                    
                    Da die Gutachter der STA für ihre Gutachten Wochen und Monate verwenden (können und auch brauchen), 
                    bedarf es hier einer frühen Beauftragung um durch rechtzeitige Anträge der Verteidigung bei der 
                    STA das zu begutachtende Volumen einsehen zu dürfen und ein fundiertes (Gegen-)Gutachten zu 
                    erstellen. Hier ist ein Grundsatzdissens zwar in der Theorie vorhanden, in praxi aber oft 
                    nicht gelebt. Auch eine Staatsanwaltschaft ist zur Wahrheitsfindung verpflichtet und ist 
                    einem berufserfahrenen Gutachter in Handelsbilanz- oder Insolvenzdingen oftmals durchaus 
                    aufgeschlossen. 
                    
                    Ein STA oder ein lSTA als berufserfahrener Verfahrensführer in der "kleinen oder 
                    großen Wirtschaft"strafabteilung ist idR. eher gewillt, einen wackligen Punkt gar 
                    nicht zur Anklage zu bringen, als vor Gericht damit "unterzugehen", (dann eventuell 
                    mit Dominoeffekt, einer "Infektion" seiner anderen Anklagepunkte).
                    
                    Im Zivilprozess (z.B.: Schadenersatz gegen den Geschäftsführer aus Neugläubigersicht) 
                    stellt sich das Problem nicht. Jede Partei darf sich der von ihr gewählten Beweismittel 
                    bedienen.
                    
                    Wir haben belegbare Gerichtserfahrungen als Gutachter.
                    
                    Wir kennen das HGB, die InsO, die Anfechtungstatbestände, die Überschuldung uralt, 
                    alt und neu und die Zahlungsunfähigkeit betriebswirtschaftlich und nach den BGH-Regeln.
                    
                    Wir kennen Prozessregeln und Prozesstaktiken.
                    
                    Wir werden vor Gericht nicht die Unwahrheit sagen oder betriebswirtschaftlichen Unsinn 
                    vertreten oder gegen Regeln des Berufsstandes agieren.
                    
                    Sinnvolle oder von der STA übersehene Entlastungsaspekte objektiver oder subjektiver 
                    Art vermögen wir aber aus Tausenden von Seiten Papier und Megabyte an Dateien herauszuarbeiten.
                    
 
                    Wir sind Wirtschaftsprüfer, wir haben keine Angst vor Mengendaten, dies ist unser Tagesgeschäft.
                  
Gesiegelte Gutachten über Abrechnungen oder Lizenzen
                    Abrechnungen jeder Art beruhen auf Vereinbarungen.
                    
                    Diese sind idR. Zivilrecht und eine der Parteien trägt die Abrechnungspflicht. Oft ist dies 
                    der zur Zahlung verpflichtete Vertragspartner. Weiter sind diese Abrechnungen dann in einen 
                    Rechtsrahmen eingebettet, des dBGB, des dHGB, GEMA, GvL, VGWort oder andere (Lizenz)
                    Abrechnungen oder deren Pendant im ausländischen Recht (z.B.:STEMRA).
                    
                    Hier muss immer ! der gegebene Rechtsrahmen korrekt erfasst werden, bevor in die 
                    Zahlenberge eingestiegen wird. Sehr oft ergeben sich unklare Abrechnungslagen oder 
                    gar keine ! Abrechnungen als Einstieg und eine am Anfang riesengroße Abrechnungsprüfung 
                    ist durch die saubere Vertragserfassung und -auslegung schon um 90% eingedampft. Wenn 
                    danach betriebswirtschaftlich in die Zahlen eingestiegen wird, sind diese heute mit 
                    EXCEL oder Filemaker, Gigabyte im Hauptspeicher und Terabyteplatten und entsprechenden 
                    Makros auch beherrschbar. Dies gilt sogar für übernommene und übersetzte Daten aus der 
                    Großrechnerwelt (EBSDIC) in die PC-Welt (ASCII).
                    
                    Der restliche Dissens ist dann oftmals auf einige wenige Stellschrauben zurückzuführen 
                    und in einem lesbaren Bericht darstellbar.
                    
                    Dieser Bericht führt dann zu einer schnellen Beendigung der Abrechnungs- oder 
                    Lizenzprüfung, einer (oft erheblichen) Nachzahlung oder der Einleitung eines 
                    Schiedsverfahrens. Ordentliche Gerichtsverfahren sind hier auch denkbar, aufgrund 
                    der Enge des Marktes und dem Bekanntheitsgrad der Teilnehmer aber eher selten.
                  
Firmenbewertungen
                    Firmenbewertungen werden oft zu hoch angesetzt. Entscheidend ist hier u. E. 
                    nicht die Wissenschaft mit ewigen Renditen, Alternativanlagen oder ein 
                    Ertragswertverfahren versus Discounted Cash Flow Verfahren (brutto oder netto) 
                    oder ein Portfolio nach Markowitz. In der Wirtschaftsprüfung werden diese Aspekte mit 
                    dem IDW Fachgutachten
 „S 1“ abgedeckt.
                    
                    Entscheidend ist der Markt!
                    
                    Und dieser Markt kann besagen, dass eine Firmenbewertung auf einen Bierdeckel 
                    passt: 
                    Jahresgewinn mal X.
                    
                    Wenn der Markt allerdings einen ganzen Vorstand, eventuell unter Aufsicht der 
                    Börsen oder der SEC, in Haftung nehmen kann oder will, sollte eine Bewertung 
                    auch in einem Gutachten von mehreren Tausend Seiten Papier mit Anlagen münden und diese 
                    1.000 Seiten müssen dann auch vor dem OLG Düsseldorf dicht sein. 
                    Eben ein - Hunderte Seiten dickes - S 1 Gutachten.
                    
                    Hinzu kommt, dass diverse nicht mathematische Vorfragen (Mathematik ist immer 
                    lösbar, ist EXCEL) bewertet werden müssen (bei Arztpraxen/Freiberuflern z.B. 
                    die Zulassungen oder bei Konzernen das deutsche oder EU oder amerikanische 
                    oder chinesische Kartell"recht".)
                    Genauso ist denkbar, nicht ein Ertragspotential an sich (eine eigenständige 
                    Firma), sondern deren Personal oder deren Marken oder deren Patente oder 
                    einen Markteintritt zu "kaufen". Schließlich ist genauso möglich, einen 
                    lästigen und die eigene Preispolitik sabotierenden Konkurrenten vom Markt zu nehmen.
                    
                    Alle vorgenannten Aspekte (und viele mehr) müssen eventuell quantifiziert 
                    werden und dann in eine Firmenbewertung mit einfließen ... oder eben nicht.
                    
                    Hier ist die Erfahrung des ein Gutachten erstellenden Wirtschaftsprüfers 
                    gefragt. Eine enge Kooperation mit anderen Beratern (Zivilrecht, Kartellrecht, 
                    Personal) ist immer sinnvoll und der Mandant selber sollte seine Produkte, 
                    den Markt und die Konkurrenten kennen. 
                    
                    Zum Schluss ist es dann noch wichtig, einen "Plan B" zu haben und eventuell 
                    aus einem Unterliegen in einem Bieterwettstreit Vorteile ziehen zu können. 
                    Möglicherweise ist der überlegene Konkurrent/Bieter dann auf Jahre hinaus 
                    mit der Integration der neuen Firma beschäftigt, also mit sich selbst, 
                    oder er operiert an der Grenze seiner finanziellen Möglichkeiten. 
                    
                    - Vielleicht kann man im nächsten Schritt beide übernehmen?
                    - Vielleicht merkt er nach dem Kauf, dass er viel zu viel für eine schlechte 
                    Unternehmung gezahlt hat und dass ein Kauf der eigenen Gesellschaft (zu einer sehr guten Rate) viele Probleme lösen könnte?
                    - Vielleicht bekommt er seinen Kauf nicht in den Griff und die ganze 
                    Gesellschaft ist nach einiger Zeit wieder auf dem Markt, dann für weniger Geld?
                    
                    Derartige Markt-/Situationsanalysen sollten in einem Unternehmenswertgutachten 
                    für einen Kauf mit enthalten sein.
                  
Due Diligence
                    Die oben vorgestellte Bierdeckelformel: "Jahresgewinn mal X" 
                    hat zwei Multiplikatoren.
                    
                    X wird zwischen dem Verkäufer und dem Käufer ausgehandelt.
                    
                    Der Jahresgewinn sollte aber näher betrachtet und analysiert 
                    oder geprüft werden:
                    
                    Gewinn vor oder nach Steuern? Mit oder ohne Sonderposten? Mit 
                    oder ohne außerordentliche Erträge? Mit oder ohne Sondereffekte? 
                    Ist der Gewinn nachhaltig erzielbar? Bestehen Steuerrisiken, 
                    wann war die letzte Betriebsprüfung, Bericht, Mehrergebnisse? 
                    Wie ist die Forderungsstruktur, drohen Ausfälle? Wie ist das 
                    Produktportfolio? Bestehen Patente, Restlaufzeiten? Altersstruktur 
                    der Belegschaft? Konkurrenzsituation? und und und.
                    
                    Je simpler die Formel der Wertberechnung, desto genauer sollten 
                    die Eingangsvariablen verifiziert werden. 
                    
                    Große und misslungene Firmenkäufe (MB-Crysler oder Bayer-Monsanto) belegen das 
                    Verbrennen von Milliarden an € oder US$ als Resultat einer fehlerhaften oder 
                    eingesparten Due Diligence - Prüfung (= DuDi).
                    
                    Nach der Rechtsprechung können hier mittlerweile auch die verantwortlichen 
                    Vorstände oder Geschäftsführer oder Berater persönlich in Haftung genommen werden. 
                    AGBs hin oder her, das BGB ist stärker!
                    
                    Im Ergebnis läuft dies auf die Abarbeitung von riesigen Checklisten 
                    hinaus, deren Inhalte sind in der Fachliteratur umfangreich 
                    beschrieben und diese soll hier nicht abgeschrieben werden.
                    
                    Die Finanzdaten und gewisse juristische Eckpunkte sind "unsere 
                    Prüfhoheit", für diese stehen wir gerade und sind hier auch gut 
                    versichert.
                    
                    Die betriebswirtschaftlichen Einzeldaten aber können oft sehr 
                    gut von der Käuferfirma selber und mit eigenen Leuten erfragt 
                    werden. Die Käufer kennen die eigenen Stärken und Schwächen 
                    und den "Markt", genauso können wir gewisse  
                    Marktdaten ermitteln oder vermitteln. 
                    
                    Ein Beispiel ist hier eine von uns moderierte Due Diligence 
                    Prüfung eines Allgemeinkrankenhauses durch ein anderes 
                    Allgemeinkrankenhaus. Am Tag der "DuDi" kam unser Team und 
                    die gesamte Krankenhausleitung und alle Chefärzte in das 
                    Zielhaus. Jeder wusste, was zu erfragen war, alle hatten 
                    vorbereitete Fragebögen (heute besser: Laptops oder Handhelds 
                    oder Notebooks) und checkten die Spezifika ihrer eigenen 
                    Parallelabteilung ab, dies sofort bei den fachkundigen Leuten 
                    vor Ort. Die RGW kümmerte sich im Data-Room um die 
                    Jahresabschlüsse, Arbeitsverträge, Pensionszusagen, 
                    Kassenunterlagen/-abrechnungen, Geräteinvestitonen, etc.
                    
                    Im Ergebnis kamen fast alle Abteilungen ... und wir zu der 
                    Erkenntnis, dass dieses Haus lieber die Mitbewerber modernisieren 
                    und neustrukturieren sollten: bei etwa gleicher Struktur und 
                    Patientenzahl/anno das Doppelte an Personal (bei oft schlechteren 
                    Gehältern), einen dreifachen Krankenstand, höhere Infektionsraten, 
                    keine Kinderintensiv und einen Investitionsbedarf im dreistelligen 
                    Millionenbereich.
                    
                    Die DuDi erbrachte eine vom gesamten Haus getragene Entscheidung, 
                    den Aufwand nicht zu betreiben und die Erkenntnis, dass man selber 
                    nicht ein potentielles Opfer der großen Krankenhauskonzerne 
                    (von denen einer zum Zuge kam) sei. Der eigene andauernde Arbeits- 
                    und Verbesserungsaufwand wurde allen Mitarbeitern "life" als 
                    sinnvoll vor Augen geführt.
                    
                    Die durch uns erarbeitete und vorbereitete Struktur der DuDi vermag, 
                    ein ganzes Unternehmen - in einem (langen) Tag - aus allen Aspekten 
                    zu durchleuchten und bis zu einer Entscheidungsreife die Determinanten 
                    eines Angebotes (oder eben nicht) vollständig zu ermitteln.
                    
                    Unser Mandant (ein privates Krankenhaus in dem Rechtskleid der GmbH) 
                    investierte hier erheblichen Zeit-, Organisations-, Reise- und 
                    Geldaufwand um zu dem Ergebnis zu kommen: "no, lohnt sich nicht". 
                    Dieser Aufwand war aber nicht vergeblich:
                    
                    -	Mittlerweile ist in der Rechtsprechung anerkannt (LG-HH, 315 O 89/13), 	
                    dass es auch auf Seiten der Käufer Sorgfaltspflichten gibt. Diese sind 	
                    nach 	dem Recht der Kaufleute zu beurteilen, können also erheblich sein. 
                    Wenn hiergegen verstoßen wird, entfallen eventuelle 
                    Schadenersatzansprüche/Rückzahlungspflichten und der 
                    Kauf wird zum finanziellen Desaster.
                    
                    -	Hier kommt eventuell der Geschäftsführer/die Geschäftsführung der 	
                    übernehmenden Gesellschaft über Sorgfaltsverletzungen in eine 
                    persönliche Haftung.
                    
                    -	In dem (seltenen) entschiedenen Fall ging es um mehrstellige 
                    Millionenbeträge. Durch eine schlechte Gestaltung des (englischsprachigen) 
                    Vertrages und mangelnder Due Diligence (nur Red-Flag-DuDi) kam es nicht 
                    nur zum Totalverlust des Kaufpreises, auch die übernommene Zielgesellschaft 
                    ging in Insolvenz.
                    
                    - Sicher hatte die übernehmende Gesellschaft beim Kauf Geld (und Zeit) 	
                    gespart. Das zehn- oder hundertfache der "Ersparnis" war aber das Volumen  
                    des Gesamtverlustes.
                  
Abschlussprüfungen
                    Natürlich erbringen wir auch reguläre Prüfungsleistungen, 
                    hier speziell Abschlussprüfungen. Wir sind in Berlin als Prüfer registriert.
                    
                    Hier haben wir umfangreiche Erfahrungen, speziell im 
                    
                    Großhandel (bis zu 9-stellige Umsätze, Import nach D, 
                    Verkauf weltweit), bei 
                    Hotelbetrieben, mit und ohne Gastronomie und mit
                    Produktionsbetrieben, auch im Food Bereich.
                  
Qualitätskontrollprüfungen
                    Wir sind von der Qualitätskontrollkommission an der WPK 
                    +in Berlin unter # 150 900 500  als Prüfer zertifiziert.
                    
                    Wir erbringen jedes Jahr derartige Prüfungen und unsere 
                    Berichte werden oftmals in Berlin "durchgewunken", in einigen 
                    Fällen kommt es auch zu fachlichen Nachfragen, welche von uns 
                    in der Regel mit der umfangreichen Dokumentation der QK-Prüfung 
                    aus unseren Akten beantwortete werden können, ohne erneut die 
                    Praxis ansprechen zu müssen.
                    Unsere Fortbildungen werden, wenn immer möglich, in Präsenz 
                    erbracht und decken idR. das doppelte des Mindestvolumens ab.
                    
                    Wir prüfen hier kleinere und mittlere Büros und erwarten die 
                    folgenden Eckpunkte:
                    
                    -	Keine Banken, Versicherungen, Energieversorger et. al. oder 
                    vollwertige Krankenhäuser in der Auftragsliste.
                    
                    -	Keine IFRS Mandate
                    
                    -	Keine § 316 II Mandate
                    
                    -	Ein eingeführtes QMS System; alle marktgängigen Produkte 
                    (z.B.: IDW, DATEV, etc. sind uns bekannt)
                    
                    Wir berechnen keine Reisekosten und sind vor Ort Selbstzahler 
                    im Hotel, wir prüfen vor Ort und machen keine "Fernprüfungen". 
                    Wir berechnen die KfQK vorgesehenen Stunden pro Auftrag und 
                    erwarten eine EXIT Klausel in unserem Vertrag, wenn sich herausstellt, 
                    dass das Büro Risiken schlecht adressiert oder Mandanten eventuell 
                    die Prüfer nicht korrekt informiert haben (z.B.: direkte oder 
                    indirekte Lieferungen nach Russland, Nordkorea oder in den Iran, 
                    Hawala Probleme, o. ä.)
                  
Erstellung von IFRS-Abschlüssen
                    Unsere Prüfungszertifizierung der Qualitätskontrollkommission 
                    in Berlin deckt keine IFRS-Prüfung ab. Diese werden somit auch 
                    nicht angeboten.
                    
                    Der Geschäftsführer der RGW hat allerdings im Bereich der IFRS 
                    zwei Promotionen an einer staatlichen Universität "abgeliefert", 
                    wobei die letzte mit einer Art des "summa cum laude" benotet wurde.
                    
                    Wir können also IFRS.
                    
                    Ausgehend von der eigenen Buchhaltung des Mandanten und von seinen 
                    eigenen Unterlagen können wir mit diesem einen prüfungsbereiten IFRS 
                    Abschluss erstellen und/oder das Personal des Mandanten für diese HGB 
                    fremde Welt sensibilisieren.
                    
                    Hier arbeiten wir mit einem guten Grundverständnis der IAS/IFRS und 
                    danach extensiv mit Checklisten. Dies ist nicht sehr kreativ, aber 
                    da die Prüfer der Big 4 ähnliche oder sogar die gleichen Checklisten 
                    verwenden, wird unser Mandant gut vorbereitet.
                  
Erfolgsquote
                    Unsere Erfolgsquote bei NZBs liegt über 66%. 
                    
                    Speziell wenn es um BWL oder VWL oder Mathematik/Statistik 
                    geht, kann auch ein Bundesrichter einem doppelt und 
                    einschlägig promoviertem WP kaum fundiert widersprechen. 
                    In diesem Bereich wird auch umfangreich in der Fachliteratur 
                    veröffentlicht!
                    
                    Schließlich ist ein gewisses "Alleinstellungsmerkmal" der 
                    RGW eine mehrjährige Arbeit für diverse Schwerpunktstaatsanwaltschaften 
                    im Wirtschaftsstrafbereich und die - erfolgreiche - Vertretung 
                    unserer Gutachten vor meistens Amtsgerichten und manchmal 
                    auch Landgerichten oder die Funktion des Obergutachters bei 
                    stark differierenden Erstgutachten (StA versus Verteidigung). 
                    Diese Gutachten werden allerdings seit Jahren nicht mehr erstellt, 
                    die RGW arbeitet "nur" noch für Verteidiger, Insolvenzverwalter 
                    oder übervorteilte Gläubiger.
                    
                    Derartige "Konfliktprüfungen", also ohne Auskunftspflichten 
                    nach dem HGB, ohne echte Ansprechpartner und ohne abschließende 
                    Vollständigkeitserklärung - dann auch ohne Prüfungsstandards 
                    des IDW oder einschlägige berufsübliche Routinen - werden auch 
                    bei Lizenzprüfungen erfolgreich durchgeführt. Das gleiche 
                    gilt für umsatz- oder erfolgsabhängige Vergütungen. Jedes Jahr 
                    werden in D viele Milliarden an Lizenzen vergütet und Boni 
                    jeder Art ausgezahlt ... oder eben nicht. Das fehler- oder 
                    betrugsanfällige Volumen ist somit zehnstellig.
                    
                    Speziell bei Abrechnungen für oder gegenüber Künstlern, hier 
                    Musiker, werden wir (leider) auch oft fündig. 
                    
                    Es gibt in dieser Branche halt nicht viele "weiße Raben".
                    
                    Wir führen das große Siegel und können vor Zivil- oder Strafgerichten 
                    formal auf Augenhöhe, in der Regel aber dann auch mit überlegenem !! 
                    betriebswirtschaftlichen und vom Staat bestätigten Wissen auftreten.
                  
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